Elternbrief des Schulleiters zum Schulbeginn nach den Herbstferien

Sehr geehrte Eltern,

ich wünsche allen Schülern unserer Schule einen guten Schul- und Unterrichtsstart nach den Herbstferien und möchte bei dieser Gelegenheit allen Schülern Dank und Anerkennung aussprechen, die durch ihr umsichtiges Verhalten mit dazu beigetragen haben, dass wir bisher weitestgehend entspannt durch die Corona-Krise gekommen sind.

Inzwischen haben mich neue Informationen des MSB zum Schulbetrieb erreicht, die ich auf diesem Wege auch Ihnen, sehr geehrte Eltern, bekannt machen möchte:

Wir starten am Montag nach den neuen Vorgaben des MSB zum Infektionsschutz. Diese sind:

  1. Es gilt nun auch wieder eine Maskenpflicht im Unterricht für alle Schüler und Lehrer.

  1. Richtig und regelmäßig Lüften wird Pflicht! In den nächsten Wochen und Monaten können wir die Praxis der geöffneten Türen und Fenster während des Unterrichtes nicht so fortschreiben wie nach den Sommerferien und in der warmen Jahreszeit. Das regelmäßige Lüften wird eine immer größere Rolle spielen, wenn wir gut durch den Winter kommen wollen.

Hierzu gibt die SLG die Vorgaben des MSB weiter:

Lüften muss zu einem festen Ritual in allen Lerngruppen werden! Dazu organisieren die KLL und Fachlehrer in ihren Gruppen z.B. entsprechende Verantwortlichkeiten und übertragen diese auf einzelne Schüler. In den Vormittagspausen müssen grundsätzlich nach dem Verlassen und Verschließen des Raumes nach dem Unterricht alle Fenster zuvor geöffnet werden; ebenso in der Mittagspause. Während des Unterrichtes sollte man Regelungen treffen, die sicherstellen, dass alle 20 Minuten gelüftet werden kann. Nach Möglichkeit sollten dazu alle Fenster und die Raumtüren für 5 Minuten geöffnet werden. Fenster, die nicht zu öffnen sind, bitte ich umgehend mit der entsprechenden Raumangabe der SLG zu melden.

  1. Auszug aus der aktuellen Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 30. September 2020 in der ab dem 26. Oktober 2020 gültigen Fassung

Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder

auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Dies gilt nicht

-. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können,

das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches

auf Verlangen vorzulegen ist;

-. für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird; bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer kann auf den Mindestabstand verzichtet werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 der Coronaschutzverordnung durch feste Sitzplätze und einen Sitzplan sichergestellt ist;

-. an den Sitzplätzen in Schulmensen; hier gilt § 14 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung;

-. für die Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern

zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird; auf den Mindestabstand kann verzichtet

werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 der Coronaschutzverordnung

durch feste Sitzplätze und einen Sitzplan sichergestellt ist.

Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissenund den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderungkann der Mindestabstand unterschritten werden. In Pausenzeiten darf auf die Mund-Nase-Bedeckung beim Essen und Trinken verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5

Metern zwischen Personen gewährleistet ist oder wenn Speisen oder Getränke auf den festenPlätzen im Klassenraum verzehrt werden.

(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.

(6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Tage der offenen Tür, Schulfeste) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen erlässt.

MfG

Wangerin